Denkmalschutz umfasst alle rechtlichen Anordnungen, die auf die Erhaltung von Kulturdenkmalen zielen. Wird eine Gesamtheit von Denkmälern geschützt (beispielsweise die Fassade einer Gebäudegruppe), so spricht man von Ensembleschutz.
Denkmalschutz fällt in die Kulturhoheit der Bundesländer, die aus Artikel 30 des Grundgesetzes abgeleitet wird. Der Denkmalschutz ist daher in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer geregelt.
Wann wird eine Immobilie zum Denkmal?
Nicht das Alter oder die „Schönheit“ einer Immobilie entscheiden darüber, ob ein Gebäude unter den Denkmalschutz fällt. Für die Einordnung als Denkmal sind vielmehr diejenigen Kriterien maßgeblich, die im Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes niedergelegt sind.
In Nordrhein-Westfalen wird ein Gebäude insbesondere dann als Denkmal eingestuft, wenn ihm eine besondere historische oder regionale Bedeutung zukommt (Absatz 2 Satz 1 Denkmalschutzgesetz NW).
Die Denkmalliste
Denkmäler werden in ein öffentliches Verzeichnis („Denkmalliste“) eingetragen, das von der zuständigen Denkmalschutzbehörde geführt wird. Die Eintragung in die Denkmalliste hat in den einzelnen Bundesländern eine unterschiedliche rechtliche Wirkung.
• In einigen Ländern wird eine Immobilie durch eine entsprechende Feststellung der Denkmalschutzbehörde zum Denkmal. Die Eintragung in die Denkmalliste hat bei diesem Verfahren nur nachrichtliche Funktion.
• In anderen Bundesländern (so auch in Nordrhein-Westfalen) erhält eine Immobilie erst mit der Eintragung in die Denkmalliste den rechtlichen Status eines Denkmals (siehe § 3 Absatz 1 DSchG NW). In NRW „soll“ ein Kulturgut jedoch bereits vor der Eintragung in die Denkmalliste vorläufigen Schutz als Denkmal erhalten, wenn mit der Eintragung „zu rechnen ist“ (§ 4 Absatz 1 DSchG NW).
Denkmalpflege–Anforderungen an Denkmal-Eigentümer
Die Denkmalpflege umfasst die konkreten Maßnahmen, die im Rahmen des Denkmalschutzes zur Erhaltung und Unterhaltung von Kulturdenkmälern notwendig sind.
Zuständig für die Denkmalpflege sind in Nordrhein-Westfalen die Kommunen beziehungsweise Gemeindeverbände (§ 22 Absatz 1 DSchG NW).
Aufgrund des Zustandes eines denkmalgeschützten Gebäudes entscheidet die zuständige Behörde gegebenenfalls über notwendige Denkmalpflege-Maßnahmen, wie zum Beispiel
• Instandhaltung (Pflege- und Reinigungsarbeiten),
• Konservierung (Sicherung des Originalzustandes und Erscheinungsbildes),
• Instandsetzung – als Restaurierung (Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit) oder als Renovierung (Wiederherstellung des Erscheinungsbildes),
• Rekonstruktion (Wiederherstellung von Bauteilen oder ganzer Gebäude) oder
• Translozierung (Gebäudeversetzung: durch Gebäuderückbau und originalen Wiederaufbau an anderer Stelle – oft als Notmaßnahme der Rekonstruktion).
Baudenkmäler: Pflichten und Belastungen
Mit einem denkmalgeschützten Gebäude sind gewöhnlich erhöhte Kosten für die Instandhaltung verbunden.
Das Denkmalschutz-Ziel auf Erhalt einen Kulturguts und der Wunsch nach modernem Wohnkomfort stehen oft in einem Spannungsverhältnis zueinander:
Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, dürfen nicht beliebig verändert werden. Zwar sind bauliche Veränderungen grundsätzlich möglich, doch bedürfen viele Maßnahmen einer vorherigen behördlichen Genehmigung, so insbesondere
• die Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung eines Baudenkmals und
• die Errichtung von Anlagen „in der engeren Umgebung von Baudenkmälern“, wenn dadurch das Erscheinungsbild von Denkmälern beeinträchtigt wird.
(§ 9 Absatz 1 DSchG NW)
Der Eigentümer muss bei der Denkmalschutzbehörde einen schriftlichen Antrag auf Erlaubnis einer Maßnahme stellen und die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen beifügen (§ 26 Absatz 1 DSchG NW).
Die Denkmalschutzbehörde erteilt die beantragte Erlaubnis, wenn entweder
• Denkmalschutz-Gründe nicht entgegenstehen
oder
• die Durchführung der beantragten Maßnahme im „überwiegenden öffentlichen Interesse“ liegt.
(§ 9 Absatz 2 DSchG)
Während Maßnahmen im Inneren eines Gebäudes häufig unproblematisch sind (Beispiel: Einbau einer Zentralheizung), ist die Genehmigung einer Veränderung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals oft komplizierter (Beispiel: Fassaden-Änderung).
Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlaubnis-Erteilung begonnen wird (§ 26 Absatz 2 DSchG NW).
Bei Veräußerung des Baudenkmals sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, der Unteren Denkmalschutzbehörde innerhalb eines Monats den Eigentumswechsel anzuzeigen (§ 10 Absatz 1 DSchG NW).